Geltung
Digital Wings Online Marketing (im Folgenden „Agentur“) erbringt seine Leistungen ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen der Agentur und dem Kunden, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung. Abweichungen von diesen sowie sonstige ergänzende Vereinbarungen mit dem Kunden sind nur wirksam, wenn sie von der Agentur schriftlich bestätigt werden.
Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform; das gilt auch für das Abweichen vom Schrift-formerfordernis. Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden werden selbst bei Kenntnis nur dann wirksam, wenn sie von der Agentur ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.
Vertragsabschluss
Basis für den Vertragsabschluss ist das jeweilige Angebot der Agentur bzw. der Auftrag des Kunden, in dem der Leistungsumfang und die Vergütung festgehalten sind. Die Angebote der Agentur sind freibleibend und unverbindlich.
Erteilt der Kunde einen Auftrag, so ist er an diesen eine Woche ab dessen Zugang bei der Agentur gebunden. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Auftrags durch die Agentur oder die Ausführung der Leistung zustande. Die Annahme hat in Textform (z.B. durch Auftragsbestätigung) zu erfolgen, es sei denn, dass die Agentur zweifelsfrei zu erkennen gibt (z.B. durch Tätig werden aufgrund des Auftrages), dass sie den Auftrag annimmt.
Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden
Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus dem Auftrag des Kunden, der Leistungsbeschreibung, den Angaben im Vertrag und/oder dem Briefing, welches der Kunde der Agentur erteilt und welches in einem Briefingprotokoll festgehalten ist.
Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Agentur. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur.
Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Vorschläge, Konzepte, Designentwürfe, Grafiken, Animationen, Bildbearbeitungen, Websites, Content Management Systeme und Farbabdrucke) sind vom Kunden zu überprüfen und binnen drei (3) Tagen freizugeben. Erfolgt binnen drei Tagen keine Rückmeldung, gilt dies als Freigabe des Kunden.
Der Kunde wird die Agentur unverzüglich mit allen Informationen und Unterlagen versorgen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Vorgängen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese Umstände erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden.
Der Kunde ist verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc) auf eventuelle bestehende Urheber-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen. Die Agentur haftet nicht für die Verletzung derartiger Rechte. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos; der Kunde hat der Agentur sämtliche Nachteile zu ersetzen, die dieser durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, wie insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung.
Die Leistungen der Agentur sind teilbar.
Social Media Kanäle
Die Agentur weist den Kunden vor Auftragserteilung ausdrücklich darauf hin, dass die Anbieter von „Social-Media-Kanälen“ (z.B. Facebook, Twitter, etc. im Folgenden kurz: Anbieter) es sich in ihren Nutzungsbedingungen vorbehalten, Werbeanzeigen- und Auftritte aus beliebigem Grund abzulehnen oder zu entfernen. Die Anbieter sind demnach nicht verpflichtet, Inhalte und Informationen an die Nutzer weiterzuleiten oder diesen verfügbar zu halten. Es besteht daher das von der Agentur nicht kalkulierbare Risiko, dass Werbeanzeigen- und Auftritte grundlos entfernt werden. Im Fall einer Beschwerde eines anderen Nutzers wird zwar von den Anbietern die Möglichkeit einer Gegendarstellung eingeräumt, doch erfolgt auch in diesem Fall eine sofortige Entfernung der Inhalte. Die Agentur arbeitet auf der Grundlage dieser Nutzungsbedingungen der Anbieter, auf die sie keinen Einfluss hat, und legt diese auch einem Auftrag des Kunden zu Grunde. Ausdrücklich anerkennt der Kunde mit der Auftragserteilung, dass diese Nutzungsbedingungen die Rechte und Pflichten eines allfälligen Vertragsverhältnisses (mit-)bestimmen.
Die Agentur beabsichtigt, den Auftrag des Kunden nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen und die Richtlinien von „Social Media Kanälen“ einzuhalten. Aufgrund der derzeit gültigen Nutzungsbedingungen und der einfachen Möglichkeit jedes Nutzers, Rechtsverletzungen zu behaupten und so eine Entfernung der Inhalte zu erreichen, kann die Agentur aber nicht dafür einstehen, dass die beauftragte Kampagne auch jederzeit abrufbar ist.
Beauftragung Dritter (Fremdleistungen), Vollmacht
Die Agentur ist berechtigt, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen Dritter (z.B. Fotografen, Grafiker, Texter, Catering, usw.) zu bedienen.
Die Beauftragung von Dritten erfolgt nach Wahl der Agentur entweder im eigenen Namen oder im Namen und auf Rechnung des Kunden. Der Kunde erteilt der Agentur hierzu die Vollmacht, Leistungen bei Dritten im Namen und auf Rechnung des Kunden zu beauftragen.
Die Agentur wird Dritte sorgfältig auswählen und darauf achten, dass diese über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügen. Werden Leistungen an Dritte im Namen und auf Rechnung des Kunden vergeben, haftet die Agentur nur für eine sorgfältige Auswahl des Dritten, nicht aber für die Erfüllung oder Schlechterfüllung der Leistung.
Werden Dritte mit Leistungen beauftragt, ist die Agentur berechtigt, dem Kunden eine Agenturprovision von 15% des von dem Dritten verrechneten Honorars (ohne Umsatzsteuer, inklusive Auslagen) für den in Zusammenhang mit der Abwicklung entstehenden Aufwand zu verrechnen, sofern die Verrechnung einer Agenturprovision nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurde.
Termine
Frist- und Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw. zu bestätigen. Die Agentur bemüht sich, die vereinbarten Termine einzuhalten. Die Nichteinhaltung der Termine berechtigt den Kunden allerdings erst dann zur Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte, wenn er der Agentur eine angemessene, mindestens aber 14 Tage währende Nachfrist gewährt hat. Diese Frist beginnt mit dem Zugang eines Mahnschreibens an die Agentur.
Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Eine Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz aus dem Titel des Verzugs besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Agentur.
Unabwendbare oder unvorhersehbare Ereignisse – insbesondere Verzögerungen bei Auftragnehmern der Agentur – entbinden die Agentur jedenfalls von der Einhaltung des vereinbarten Liefertermins. Gleiches gilt, wenn der Kunde mit seinen zur Durchführung des Auftrags notwendigen Verpflichtungen (zB Bereitstellung von Unterlagen oder Informationen), im Verzug ist. In diesem Fall ruhen die Leistungsverpflichtungen für die Dauer und im Umfang des Hindernisses und verlängern sich die Fristen entsprechend.
Vergütung
Für die zu erbringenden Leistungen und die Abgeltung von Verwertungsrechten wird das Honorar zwischen Agentur und Kunde im Voraus vereinbart. Das vereinbarte Honorar versteht sich exklu-sive der gesetzlichen Umsatzsteuer. Im Zweifel gebührt ein angemessenes Honorar. Wenn nicht anderes vereinbart ist, inkludiert das Honorar nicht auch die Abgeltung für den Erwerb von Verwertungsrechten.
Wenn nicht anderes vereinbart wird, ist das Honorar wie folgt zur Zahlung fällig:
30% des Honorars bei Vertragsabschluss,
30% des Honorars nach Umsetzung von 50% der beauftragten Leistungen,
40% des Honorars nach Vollendung der beauftragten Leistungen.
30% des Honorars nach Umsetzung von 50% der beauftragten Leistungen,
40% des Honorars nach Vollendung der beauftragten Leistungen.
Die Agentur ist erst nach Erhalt des ersten Teilhonorars zur Erbringung der beauftragten Leistungen verpflichtet.
Im Honorar für die beauftragten Leistungen ist eine einmalige Überarbeitung von Entwürfen enthalten; weitere Überarbeitungen werden nach Zeitaufwand verrechnet. Für alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind (z.B. Zusatzleistungen, die nicht im Leistungsumfang enthalten sind), gebührt der Agentur ein gesondertes Honorar. Alle der Agentur erwachsenden Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzen.
Kostenvoranschläge der Agentur sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von der Agentur schriftlich veranschlagten um mehr als 20% übersteigen, wird die Agentur den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen; für geringere Überschreitungen besteht keine Hinweispflicht. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei (3) Tagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht.
Für alle Arbeiten und Leistungen der Agentur, die nicht zur Ausführung gebracht werden, gebührt der Agentur eine angemessene Vergütung, mit welcher die Kreationsleistung abgegolten wird. Unterbleibt die Ausführung einer Leistung, behält die Agentur dennoch den vollen Anspruch auf das vereinbarte Honorar, sofern der Grund für das Unterbleiben nicht von der Agentur verschuldet wurde. Die Anrechnungsbestimmung des § 1168 ABGB oder § 1155 ABGB wird abbedungen. Mit der Bezahlung dieser Vergütung erwirbt der Kunde an diesen Arbeiten keinerlei Verwertungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen.
Zahlung
Die Rechnungen der Agentur sind sofort nach Rechnungslegung ohne Abzug fällig. Bei verspäteter Zahlung gelten Verzugszinsen in der Höhe von 9,2% p.a. über dem von der EZB verlautbarten
Basiszinssatz als vereinbart. Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Agentur.
Basiszinssatz als vereinbart. Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Agentur.
Der Kunde verpflichtet sich, alle mit der Eintreibung der Forderung verbundenen Kosten und Aufwände, wie insbesondere Inkassospesen oder sonstige für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendige Kosten, zu tragen.
Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden kann die Agentur das Honorar für sämtliche, im Rahmen anderer mit dem Kunden abgeschlossener Verträge erbrachten Leistungen sofort fällig stellen.
Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen der Agentur aufzurechnen, außer die Forderung des Kunden wurde von der Agentur schriftlich anerkannt oder ge-richtlich festgestellt. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden wird ausgeschlossen.
Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, ist die Agentur unbeschadet sonstiger Ansprüche berechtigt, sämtliche weiteren Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung einzustellen.
Präsentationen
Für die Teilnahme an Präsentationen steht der Agentur ein angemessenes Honorar zu, das mangels Vereinbarung zumindest den gesamten Personal- und Sachaufwand der Agentur für die Präsentation sowie die Kosten sämtlicher Fremdleistungen deckt.
Erhält die Agentur nach der Präsentation keinen Auftrag, so bleiben alle Leistungen der Agentur, insbesondere die Präsentationsunterlagen und deren Inhalt, in deren Eigentum sowie alle Verwertungsrechte bei dieser. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Leistungen – in welcher Form auch immer und unabhängig davon, ob für die Leistungen ein (Urheberrechts-)Schutz besteht oder nicht – zu nutzen oder anderweitig zu verwerten; die Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen. Die Weitergabe von Präsentationsunterlagen an Dritte sowie deren Veröffentlichung, Vervielfältigung, Verbreitung oder sonstige Verwertung ist ohne ausdrückliche Zustimmung der Agentur nicht zulässig.
Werden die im Zuge einer Präsentation eingebrachten Ideen und Konzepte für die Lösung von Kommunikationsaufgaben nicht in von der Agentur gestalteten Werbemitteln verwertet, so ist die Agentur berechtigt, die präsentierten Ideen und Konzepte anderweitig zu verwenden.
Eigentumsrecht, Verwertungsrechte
Alle Leistungen der Agentur einschließlich jener aus Präsentationen (z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Entwurfsoriginale im Eigentum der Agentur und können von der Agentur jederzeit – insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses – zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars – sofern keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wird – nur das unübertragbare Recht der Nutzung (einschließlich der Vervielfältigung) zu dem bei Auftragserteilung bekannt gegebenen und vereinbarten Zweck im dazu erforderlichen Nutzungsumfang. Ohne gegenteilige Vereinbarung mit der Agentur darf der Kunde die Leistungen der Agentur nur selbst nutzen. Der Erwerb von Verwertungsrechten an Leistungen der Agentur setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von der Agentur dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus; vor vollständiger Zahlung aller Rechnungen ist eine Nutzung nur auf jederzeitigen Widerruf gestattet. Änderungen und Bearbeitungen von Leistungen der Agentur, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch den Kunden oder durch für diesen tätig werdende Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Agentur und – soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – des Urhebers zulässig. Für die Einräumung dieses Rechtes steht der Agentur eine gesonderte, angemessene Vergütung zu, die zwischen dem Kunden und der Agentur zu vereinbaren ist.
Für eine Nutzung von Leistungen der Agentur, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – die Zustimmung der Agentur erforderlich. Der Agentur steht für die Einräumung dieses Rechtes eine gesonderte, angemessene Vergütung zu, die zwischen dem Kunden und der Agentur zu vereinbaren ist.
Fr die Nutzung von Leistungen der Agentur bzw. von Werbemitteln, für welche die Agentur konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist oder nicht, ebenfalls die Zustimmung der Agentur notwendig.
Der Kunde erwirbt kein Recht auf Übermittlung offener, zur Bearbeitung geeigneter Daten.
Kennzeichnung
Die Agentur ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf die Agentur, z.B. unter Verwendung ihres Firmenlogos oder eines Slogan, und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen.
Die Agentur ist berechtigt, den Kunden sowie die für diesen erbrachten Leistungen auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung als Referenz zu nennen.
Vorzeitige Auflösung
Die Agentur ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich wird oder trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen weiter verzögert wird; der Kunde fortgesetzt, trotz Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen, gegen wesentliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag, wie z.B. Zahlung eines fällig gestellten Betrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt. berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Kunden bestehen und dieser auf Begehren der Agentur weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung der Agentur eine taugliche Sicherheit leistet;
Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen aufzulösen, sofern der Kunde der Agentur schriftlich eine angemessene Nachfrist zur Beseitigung des Grundes gesetzt hat. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die Agentur fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer angemessenen Nachfrist von zumindest 14 Tagen zur Behebung des Vertragsverstoßes gegen wesentliche Bestimmungen aus diesem Vertrag verstößt.
Gewährleistung
Die Agentur leistet dafür Gewähr, dass ihre Leistungen branchenüblichen Standards entsprechen.
Der Kunde hat die Leistungen der Agentur unverzüglich zu prüfen und der Agentur allfällige Mängel schriftlich mitzuteilen. Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Reklamationen steht dem Kunden vorerst nur das Recht auf Verbesserung oder Austausch der Leistung durch die Agentur zu. Die Mängel werden in angemessener Frist behoben, wobei der Kunde der Agentur alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die Agentur ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich oder für die Agentur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist.
Die Beweislastumkehr gemäß § 924 ABGB zu Lasten der Agentur ist ausgeschlossen. Das Vorliegen des Mangels im Übergabezeitpunkt, der Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge sind vom Kunden zu beweisen.
Haftung
Schadenersatzansprüche des Kunden, insbesondere wegen Verzugs, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, mangelhafter oder unvollständiger Leistung, Mängelfolgeschadens oder wegen unerlaubter Handlungen sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Agentur beruhen. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Kunde zu beweisen.
Jegliche Haftung der Agentur für Ansprüche, die auf Grund der Werbemaßnahme gegen den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen; insbesondere haftet die Agentur nicht für Prozesskosten, Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder ähnliche Ansprüche Dritter. Für den Fall, dass die Agentur in Anspruch genommen wird, hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos.
Eine Haftung der Agentur für Folgeschäden, entgangenen Gewinn oder Schäden Dritter ist ausgeschlossen.
Jeder Schadenersatzanspruch ist bei sonstigem Verfall innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens, spätestens aber ein Jahr ab Fertigstellung der (Teil-)Leistung, geltend zu machen.
Der Höhe nach ist eine Haftung pro Schadensfall mit dem Auftragswert beschränkt.
Anzuwendendes Recht
Auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und der Agentur ist ausschließlich materielles österreichisches Recht unter Ausschluss von Verweisungsnormen anzuwenden.
Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für sämtliche Ansprüche und Verpflichtungen ist der Sitz der Agentur in Niederösterreich. Für alle Streitigkeiten zwischen der Agentur und dem Kunden ist ausschließlich das in 3600 St. Pölten sachlich zuständige Gericht zuständig. Die Agentur ist aber berechtigt, den Kunden auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen.
Stand: September 2015